Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Darmstadt-Arheilgen. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen und hat seinen Sitz in Darmstadt-Arheilgen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Verein hat folgende Aufgaben

  1. Den Obstbau, die Garten- und Landschaftspflege in Darmstadt-Arheilgen und der Stadt Darmstadt durch Aufklärung, Beratung und Vorträge zu fördern.
  2. Fachvorträge, Schnittlehrgänge, Gemarkungsrundgänge und Lehrfahrten durchzuführen.
  3. Über gutes Pflanzenmaterial zum Anbau von Obst, Gemüse, Sträuchern und sonstigen Gartengewächsen sowie über Pflanzenschutz aufzuklären.
  4. Mitwirkung und Zusammenarbeit mit Vereinen und Organisationen bei der Ortsverschönerung, insbesondere der Beratung bei der Anlage und Pflege von Hausgärten, des Blumen- und Pflanzenschmuckes, Entrümpeln der Landschaft, Reinhaltung der Bäche und Gewässer (Umweltschutz).

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann werden: Jeder am Obst- und Gartenbau interessierter Bürger. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins. Durch Aushändigung eines Begrüßungsbriefes mit der Vereinssatzung wird die Mitgliedschaft bestätigt.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet die Satzung sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse zu beachten und für die Vereinsinteressen einzutreten.

§ 4 Ehrungen von Personen durch den Verein

Personen, die sich um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstandes eine entsprechende Ehrung erfahren. Mitglieder, die 25 Jahre dem Verein angehören erhalten die silberne Ehrennadel des Landesverbandes. Mitglieder, die 40 Jahre dem Verein angehören erhalten die goldene Ehrennadel des Landesverbandes mit Urkunde. Mitglieder, die mindestens 25 Jahre dem Verein angehören und 80 Jahre alt sind werden Ehrenmitglied und somit vom Beitrag freigestellt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch Austrittserklärung gegenüber dem Verein: Der Austritt ist schriftlich zu erklären, er kann nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen.
  2. Durch Ausschluss: Dieser ist zulässig, wenn ein Mitglied seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommt oder eine den Bestrebungen des Vereines zuwiderlaufende Tätigkeit ausübt oder fortsetzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Nach vorliegender Abmahnung und vor Einleitung des Ausschlussverfahrens ist dem Vereinsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen zu gewähren. Mitglieder, die aus dem Verein ausgeschlossen wurden, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Jahreshauptversammlung
  2. Vereinsvorstand

§ 7 Jahreshauptversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung ist nach Bedarf – mindestens aber einmal jährlich – Ende Januar oder Anfang Februar einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in schriftlicher Form.
  2. Die Jahreshauptversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vereins oder seinem Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung einberufen.
  3. Darüber hinaus muss die Jahreshauptversammlung einberufen werden:  auf Verlangen des Vorsitzenden,  auf Verlangen der einfachen Mehrheit des Vereinsvorstands,  auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins; dies ist schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vereinsvorstand zu beantragen.
  4. Die Jahreshauptversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig.
  5. Es sind nur die Vereinsmitglieder stimmberechtigt. Alle Angehörigen der Vereinsmitglieder können an der Jahreshauptversammlung teilnehmen, jedoch ohne Stimmrecht und ohne das Recht sich zu Wort zu melden.
  6. Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Schriftliche und geheime Abstimmung ist zulässig, wenn dies die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt.
  7. Anträge zur Satzungsänderung des Vereins müssen mindestens 5 Wochen vor der Jahreshauptversammlung bei dem Vorsitzenden eingegangen sein. Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden.
  8. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind mit Begründung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich beim Vereinsvorstand einzureichen. Über nicht auf der Tagesordnung stehende Punkte darf nur abgestimmt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Dringlichkeit festgestellt hat. Ausgenommen hiervon sind Anträge auf Satzungsänderung.
  9. Über die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist unter Angabe der Abstimmungsergebnisse eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und bei der nächsten Jahreshauptversammlung zur Einsicht auszulegen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, dass diese Niederschrift verlesen wird.
  10. Der Jahreshauptversammlung obliegt die Wahl des Vereinsvorstands, die jährliche Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts sowie die Entlastung des Vereinsvorstands, die jährliche Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrags, die Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Anträge, die Beratung und Beschlussfassung über wichtige Vereinsaufgaben, die Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

§ 8 Vereinsvorstand

  1. Der Vereinsvorstand wird durch die Jahreshauptversammlung für die Zeit von drei Jahren gewählt und besteht aus:  Dem 1. Vorsitzenden  Dem 2. Vorsitzenden  Dem Rechner (Verwalter der Vereinskasse)  Dem Schriftführer  und mindestens 3, höchstens 7 Beisitzern. Jedes Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis eine Vorstandsneuwahl erfolgt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vor- sitzende und der Rechner. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
  3. Der 1. Vorsitzende – im Vertretungsfall der 2. Vorsitzende – lädt zu den Vorstandssitzungen ein, beruft die Jahreshauptversammlung ein und erstattet jährlich der Versammlung den Tätigkeitsbericht.
  4. Der Vereinsvorstand tritt nach Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer dem 1. Vorsitzenden – im Vertretungsfall dem 2. Vorsitzenden – noch drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vereinsvorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

§ 9 Kassenprüfer

Zur Prüfung der Kasse hat die Jahreshauptversammlung jährlich zwei Kassenprüfer zu wählen. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Vereinsvorstand vor der Berichterstattung an die Jahreshauptversammlung vorzutragen. Die Kassenprüfer beantragen in der Jahreshauptversammlung die Entlastung des Vereinsvorstands.

Um eine Kontinuität zu gewährleisten wird jedes Jahr ein neuer amtierenden Kassenprüfer gewählt.

§ 10 Mittel des Vereins

Zur Durchführung der Vereinsaufgaben wird jährlich ein Vereinsbeitrag erhoben, dessen Höhe, Art und Fälligkeit von der Jahreshauptversammlung beschlossen wird.

§ 11 Vereinsmitteilungen

Als Mittel zur Durchführung der Vereinsaufgaben und zur Information über die Veranstaltungen des Vereins dient das Vereinsrundschreiben, das nach Bedarf den Mitgliedern in schriftlicher Form bekannt gemacht wird (z.B. Brief, Email, FAX oder durch Veröffentlichung in der APO/DA-ECHO). Als Mittel zur Beantwortung der fachlichen Fragen dient unsere Homepage http://www.ogv-arheilgen.de sowie die Zeitschrift „Der Hessische Obst- und Gartenbau“. Diese wird den Mitgliedern zum Bezug empfohlen.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins muss durch eine außerordentliche Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Jahreshauptversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vereinsvorstand mit einer Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder beschlossen hat oder die Einberufung von 49,9 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wird.
  2. Die Versammlung ist in diesem Falle beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  3. Sollte der Fall eintreten, dass weniger als 50 % der Mitglieder anwesend sind, muss der Vorstand erneut zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen. In diesem Fall sind die dann anwesenden Mitglieder berechtigt über eine Vereinsauflösung zu entscheiden.
  4. Die Vereinsauflösung bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  5. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

§ 13 Vereinsvermögen

Bei Auflösung des Vereins, beschließt die Jahreshauptversammlung über die Verwendung des Vermögens.

DA-Arheilgen, den 15. Januar 2003


Die Vereinssatzung können Sie als PDF hier downloaden.